Can. 892
"Dem Firmling stehe, wenn es geschehen kann, ein Pate zur Seite, dem es zukommt zu sorgen, dass sich der Gefirmte wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die diesem Sakrament innewohnen, treu erfüllt.
1. Die Rolle des Firmpaten ist es, dem Bewerber bei der Vorbereitung auf das Sakrament zu helfen. Er stellt den Firmling dem Spender vor und hilft ihm später, sein Leben als bewusster und mündiger Christ zu gestalten.
2. Bei der Firmung ist - anders als bei der Taufe - nur ein Pate vorgesehen. Das Amt kann eine Frau oder ein Mann übernehmen. Nähere Voraussetzungen - 893 § 1.
Can. 893
§ 1. Damit jemand das Patenamt ausübt, ist nötig, dass er die Bedingungen im Sinne des can. 874 erfüllt.
§ 2. Es geziemt sich, dass als Pate genommen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
1. Die Voraussetzungen für das Firmpatenamt sind die gleichen wie für das des Taufpaten (874, 3).
2. In Abkehr vom alten Recht wünscht § 2, dass möglichst der Taufpate das Amt auch bei der Firmung übernimmt. Wenn die Taufpatenschaft wirklich zu einer aktiven Mitverantwortung des Paten für den Glauben des Getauften geführt hat, ergibt sich seine Mithilfe bei der Firmvorbereitung und seine weitere Begleitung von selbst." 1)
Voraussetzungen der Taufpatenschaft
Can. 874
"§ 1. Damit jemand zugelassen wird, den Dienst des Paten zu übernehmen, ist nötig:
1° dass er vom Täufling oder dessen Eltern oder deren Stellvertretern oder, wenn diese alle fehlen, vom Pfarrer oder Spender benannt wird und die Eignung und Absicht hat, den Dienst zu tun;
2° dass er das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenn nicht vom Diözesanbischof ein anderes Alter festgelegt wurde oder eine Ausnahme dem Pfarrer oder Spender aus gerechtem Grund zulässig erscheint;
3° dass er katholisch und gefirmt ist und die heiligste Eucharistie empfangen hat und ein Leben führt, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° dass er von keiner verhängten oder deklarierten kanonischen Strafe betroffen ist;
5° dass er nicht Vater oder Mutter des Täuflings ist." 2)
1) Münsterischer Kommentar zum CODEX IURIS CAONICI, hrsg. von Klaus Lüdicke, Ludgerus Verlag, S. 892f.
2) Münsterischer Kommentar zum CODEX IURIS CAONICI, hrsg.
Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus
Ehrenberg (Rhön) - Reulbach
Kirchrain 3
36115 Ehrenberg (Rhön) - Reulbach
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